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Das deutsche Gesundheitswesen: Was bisher geschah …

 

Die Kosten des Gesundheitswesens kennen nur einen Weg … nach oben!

Das deutsche Gesundheitswesen gilt als eines der Besten weltweit. Der überwiegende Teil der Weltbevölkerung beneidet Deutschland für seine fortschrittliche gesetzlich verankerte Versorgungsstruktur. Doch eine solche Versorgung als Standard aufrecht zu erhalten fordert einen hohen Tribut. Immerhin sind dies für die meisten Menschen, die über die gesetzlichen Krankenkassen versichert sind 14,6 Prozent (Stand: 01.06.2021) unseres Bruttogehaltes. Darüber erheben alle Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag.

Von 2004 bis 2012 wurde sogar eine sogenannte Praxisgebühr einmal im Quartal von den Patienten erhoben um den steigenenden Kosten des Gesundheitswesens zu begegnen. Ursprünglich erhoffte man sich durch die Einführung dieses Betrages, dass dies bei einigen Patienten zu einer Vermeidung eines „Flaterate“-Verhaltens führen würde. Daneben sollten die Patienten ein Stück weit unterbunden werden, dass Patienten aus eigenem Antrieb ohne eine entsprechende Überweisung einen Facharzt aufsuchen. Eine Abklärung sollte verstärkt durch Hausärzte stattfinden und nur in speziellen Fällen ein Facharzt eingebunden werden, so wie dies ursprünglich einmal gedacht war. Allerdings setzte sich diese Strategie nicht durch. Die Versicherten nahmen die Praxisgebühr hin und suchten in gleicher Art und Weise Fachärzte oder Hausärzte auf, wie dies zuvor der Fall war.

Digitaliseren wir oder werden wir digitalisiert?

Zugleich trieben Länder im Ausland die Digitalisierung in ihrem Gesundheitswesen mit großen Schritten voran. Estland, Kanada, Israel oder Spanien gehören hierbei zu den Staaten, die am weitesten die Entwicklungen vorangetrieben haben. Zugleich war es ein offenes Geheimnis, dass Technoglie-Riesen aus den USA, wie z. B. Google oder Amazon erheblichen Aufwand für Entwicklungen von technischen Lösungen im Gesundheitsbereich tätigen. Man stand sozusagen vor der Frage: Digitalisieren wir selbst oder werden wir digitalisiert?

Das Gesundheitswesen soll digital werden!

Vor diesem Hintergrund beschloss man mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG – Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) viele Reformen im Gesundheitswesen. Eine dieser Reformen legte fest, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen umgesetzt werden solle. Das Gesetz wurde 2004 in Kraft gesetzt und legte die Einführung einer Telematikinfrastruktur (TI) fest. Als Betreiber der TI sollte die Gesellschaft für Telematik (gematik) von den Spitzenverbänden des Gesundheitswesens gegründet werden. Das Gesetz sah zudem die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte mit Passbild (eGK) für das Jahr 2006 vor. Diese Terminsetzung war äußerst optimistisch und konnte letztlich nicht umgesetzt werden. Erst ab 2011 wurden die ersten eGKs an gesetzlich Krankenversicherte von den Krankenkassen ausgegeben. Abgesehen von dem Lichtbild des Versicherten befanden sich auf der Karte zu diesem Zeitpunkt noch keine weiteren Informationen. In den darauffolgenden Jahren gab es keine bedeutsamen Fortschritte zur Einführung der Telematikinfrastruktur.

Es wird konkreter!

12 Jahre nach dem GMG trat 2016 das E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) in Kraft. Das Gesetz nahm wesentliche Neuerungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) vor. Erstmals wurden nun konkrete digitale Anwendungen, wie z. B. die elektronische Patientenakte (ePA) oder der elektronische Medikationsplan (eMP).

Nach einer Fristverlängerung durch das Bundesgesundheitsministerium müssen kassenärztlich tätige Arztpraxen ab dem 01.01.2019 technisch an die TI angebunden sein. Die Praxen müssen mindestens einmal im Quartal einen Versichertenstammdatenabgeleich (VSDM) durchführen, ansonsten müssen Ärzte mit finanziellen Sanktionierungen rechnen.

Der Druck wird größer!

Mit Beschluss des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) übernimmt das Bundesgesundheitsministerium mit 51% die Mehrheitsanteile bei der gematik und schreibt den gesetzlichen Krankenkassen vor, dass diese ihren Versicherten ab 01.01.2021 den Zugriff auf eine ePA per Smartphone anbieten müssen. Im Kern sieht das Gesetz u. a. vor, dass das digitale Onlineangebot der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen ausgebaut werden soll. Darüber hinaus wird die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 01.01.2021 vorgesehen. Weiterhin wurde den Krankenkassen ermöglicht für chronisch erkrankte gesetzlich Versicherte, die Rahmen von DMP (Disease-Management-Programme) durch medizinische Gesundheits-Apps unterstützt werden können.

Im Jahr 2019 vollzog die gematik einen erheblichen strategischen Wechsel und stellte die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens verstärkt in den Mittelpunkt ihres Handelns.

Mit Inkrafttreten des Digitalen-Versorgungs-Gesetz (DVG) am 19.12.2019 wurden Apotheker verpflichtet sich bis spätestens zum 30.09.2021 an die TI technisch anzubinden. Die Krankenhäuser wurden nun ebenfalls in die Pflicht genommen sich bis Ende 2020 an die TI anzubinden. Darüber hinaus wird es Ärzten ermöglicht Gesundheitsapps für gesetzlich Krankenversicherte zu verordnen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird verpflichtet Gesundheitsapps von Herstellern nach strengen Vorgaben zu prüfen und für den Einsatz in der gesetzlichen Gesundheitsversorgung zuzulassen, sodass die Hersteller mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Die elektronische Rezeptverschreibung (eRezept) wird spätestens für den 01.10.2021 verpflichtend für kassenärztlich tätige Ärzte vorgesehen. Es wird gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht die Entwicklung von digitalen medizinischen Anwendungen voranzutreiben. Um auch die Patienten einzubeziehen, die von sich aus unsicher im Umgang mit digitalen Anwendungen sind, wird den Krankenkassen ermögicht Angebote zur Verbesserung der digitalen Gesundheitskompetenz der Versicherten anzubieten. Über die digitalen Angebote können Krankenkassen ihre Patienten entsprechend informieren. Das Gesetz gibt vor, dass Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- sowie Rehaeinrichtungen auf freiwliiger Basis sich an die TI anbinden dürfen. Ein Anreiz hierzu wird geschaffen indem hierzu eine Kostenerstattung ermöglicht wird. Niedergelassene Kassenärzte, die sich weiterhin weigern an die TI anzuschließen müssen ab dem 01.03.2020 mit erhöhten Honorarkürzungen in Höhe von 2,5% rechnen. Die Voraussetzungen für eine Videosprechstunde werden für den Patienten und die anbietenden Ärzte erleichtert. Die finanzielle Förderungen von per Fax übermittelten Arztbriefen wird deutlich reduziert im Vergleich zum Versand von elektronischen Arztbriefen (eArztbrief). Das DVG gibt zudem vor, dass für Arztpraxen verbindliche IT-Sicherheitsstandards eingeführt werden müssen. Hierzu erhält die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Auftrag eine IT-Sicherheitsrichtlinie für Arztpraxen zu entwickeln. Ein wesentliches Problem im deutschen Gesundheitswesen ist, dass Arztpraxen und Krankenhäuser häufig sehr unterschiedliche Hard- und Softwarelösungen verwenden. Folglich kommt es immer wieder zu technischen Fehlern bei der Datenübertragung in beide Richtungen. Dies ist abstrakt, da beide Institutionen offensichtlich viele ähnliche Vorgänge haben. Mit dem DVG werden Grundlagen für standardisierte technische Schnittstellen geschaffen um Datenübertragungsfehler auf elektronischem Wege in Zukunft zu vermeiden.

Am 03.07.2020 wurde das Patientendaten-Schutz-Gesetz (Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur) beschlossen. Das PDSG sieht vor, dass Patienten der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.07.2021 ein Anrecht auf die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch den behandelnden Arzt eingeräumt wird. Patienten können den Inhalt ihrer ePA über eine App ihrer Krankenkasse auf ihrem Smartphone oder Tablet einsehen. Hierbei wird dem Patienten die volle Datenhoheit zugesprochen. Folglich kann der Patient stets entscheiden, welche Daten von welchem Behandler in die ePA eingestellt werden kann. Desweiteren haben Patienten stets die Option Daten aus der ePA restlos zu löschen ohne, dass es über die Löschung einen entsprechenden Änderungshinweis gibt. Ein Wechsel der Krankenkasse soll mit der Option der Datenübertragung auf die ePA der neuen Krankenkasse ermöglicht werden. Die Nutzung der ePA bleibt für Patienten freiwillig. Ab 2022 soll für die Kassenpatienten die Möglichkeit geschaffen werden, eine detaillierte Berechtigungen für einzelne Behandler oder Dokumente in der ePA vorzusehen. Ab 2023 können Patienten freiwillig mittels einer Einwilligung ihre in der ePA gesammelten Gesundheitsdaten der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen. Das PDSG sieht ab dem 01.01.2022 die verpflichtende Einführung der elektronischen Rezeptverordnung (eRezept) für Kassenpatienten vor. Statt eines Papierrezeptes erhalten der Großteil aller Patienten über eine App einen Barcode, der bei einer Apotheke eingescannt und im Anschluss das entsprechende Rezept ausgegeben werden kann. Patienten, die kein Smartphone besitzen wird die Möglichkeit eingeräumt einen 2D Barcode in ausgedruckter Form zu erhalten. Zusätzlich sollen Überweisungen zu einem Facharzt in elektronischer Form vergeben werden können.

Am 29.10.2020 trat das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft. Das Gesetz sieht sieht vor, dass der Bund 3 Milliarden Euro zur Schaffung moderner Notfallkapazitäten sowie dem Ausbau der Digitalisierung und der IT-Sicherheit in Krankenhäusern vor. Weitere Investitionsgelder in Höhe von 1,3 Milliarden Euro sollen durch die Länder bereitgestellt werden. So wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 4,3 Milliarden Euro eingerichtet. Die Notfallversorgung soll durch eine Erweiterung der digitalen Infrastruktur die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, die IT-Sicherheit sowie telemedizinische Netzwerkstrukturen verbessert werden.

2021 wurde im Bundestag das Digitale Modernisierungs- und Versorgungsgesetz (DVPMG) im Bundestag beschlossen. Hier wird auch die Anbindung der Pflegeeinrichtungen in Deutschland vorgesehen. So sollen sogenannte Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) sollen die Kommunikation zwischen Pflegern und Pflegebedürftigen unterstützen. So sollen über mobile Apps oder Webanwendungen die Pflegebürftigen unterstützt werden ihr gesundheitliches Wohlbefinden zu verbessern. Die Pflegeberatung soll durch digitale Inhalte erweitert werden. Desweiteren wird geregelt, dass die Daten aus den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) in die ePA überführt werden sollen, damit Patienten die Möglichkeit haben diese Daten hier einsehen zu können. Der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst wird dazu verpflichtet neben der Terminvermittlung auch telemedizinische Leistungen anzubieten. Eine entsprechende Onlineplattform soll es für die Heilberufler sowie Patienten erleichtern verfügbare Videosprechstunden anzubieten bzw. in Anspruch zu nehmen. Ob im Rahmen einer Fernbehandlung (z. B. per Videosprechstunde) eine Krankschreibung möglich ist, soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geprüft werden. Hebammen und Apotheker wird auf freiwiilliger Basis ermöglicht Videosprechstunden anzubieten. Ebenso soll für psychotherapeutische Notfälle die Videosprechstunde ermöglicht werden. Die Aufgaben der gematik werden erweitert. Sie erhält den Auftrag einen wirtschaftlichen angepassten Zugang für Heilberufsler zu entwickeln um diesen eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur zu ermöglichen. Es soll für das deutsche Gesundheitswesen ein sicherer Massangerdienst entwickelt werden. Neben den bisher ausschließlich physischen Identitäten (eHBA) sollen die Beteiligten eine digitale Identität erhalten, die sich aus der psyhischen ableitet. Die eGK für Versicherte soll ausschließlich als Versicherungsnachweis dienen und über eine kontaktlos einlesbare Schnittstelle verfügen. Notfalldaten und persönliche Erklärungen sollen in eine elektronische Patientenkurzakte überführt werden. Ähnliche wie die ePA soll der elektronische Medikationsplan (eMP) in eine eigene TI-Anwendung entwickelt werden. Versicherte erhalten die Option ihre Organspendeerklärung im Organspenderegister des BfArM über ihre ePA anzulegen, zu ändern oder zu ergänzen. Neben der aktuell ausschließlichen App einer ePA, soll für Versicherte auch eine Anwendung für den Desktop-PC bereitgestellt werden. Bis Mitte 2023 soll eine nationale eHealth-Konktaktstelle aufgebaut werden, die es Versicherten ermöglichen soll Gesundheitsdaten europaweit sicher austauschen zu können. Das eRezept wird erweitert indem es nun auch z. B. DiGAs, Verbandsmaterial oder andere Medizinprodukte verordnet werden können. Versicherte haben die Option eRezepte in in ihrer ePA einzupflegen. Grundsätzlich sollen Versicherte die Möglichkeit haben auch innerhalb der EU-Region eRezepte einlösen zu können. Hebammen sollen neben den Informationen aus dem eMutterpass auch weitere Daten zum Verlauf der Schwangerschaft in die ePA einpflegen können.

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