flags, countries, nationalities, international
eSignaturen weltweit
Veröffentlicht in

eSignaturen weltweit

Elektronische Signaturen in der Schweiz

26891-300x300 eSignaturen weltweit
Schweiz

In der Schweiz ist sind eSignaturen durch das ZertES (Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate) geregelt. In der VZertES (Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate) werden die Anforderungen an die Zertifizierungsdienststellen definiert). Hier wird von „geregelten“ und „qualifizierten“ eSignatur-Zertifkaten gesprochen. Ähnlich der eIDAS-Verordnung können Anbieter nur dann ZertES komforme eSignaturen anbieten, sofern sie von einer Komformitätsbewertungsstelle zertifiziert wurden. Die ZertES-Anforderungen sind mit den eIDAS-Bestimmungen vergleichbar. Die darin genannten technischen Anforderungen orientieren sich gleichermaßen an den anerkannten europäischen Standards (ETSI). Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, sind für die gegenseitige Anerkennung von eSignaturen internationale Vereinbarungen mit den jeweiligen Ländern zu treffen. Bis heute (Stand: 2026) hat die Schweiz noch kein internationales Abkommen mit einem Land diesbezüglich getroffen.

Aus eIDAS wurde UK eIDAS

152143-300x170 eSignaturen weltweit
Großbritannien

Nach Austritt von Großbritannien aus der europäischen Union zum 01.01.2021 galt die europäische eIDAS-Verordnung auf der Insel nicht mehr. Die britische Regierung übernahm die eIDAS-Regeln jedoch in ihr nationales britisches Recht. Daher spricht man dort von der UK eIDAS (The Electronic Identification and Trust Services for Electronic Transactions (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019) . Die darin enthaltenden Bestimmungen erkennen sämtliche eSignaturen gemäß europäischer eIDAS-VO an. Das bedeutet, dass eIDAS konforme Vertrauensdiensteanbieter in den EU-Staaten ihre Dienste auch gegenüber der britischen Gesellschaft anbieten können. Weiterhin müssen Vertrauensdiensteanbieter in Großbritannien die UK eIDAS-Regularien einhalten, um dort als VDA tätig sein zu können. Im umgekehrten Fall, also bei Nutzung von britischen VDA nach UK eIDAS werden deren eSignaturen nicht in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt.

Daneben können bestimmte Fachgesetze in Großbritannien ausschließlich eSignaturen nach UK eIDAS anerkennen.

Die USA definiert einzig einfache elektronische Signaturen (EES)

7878877-300x158 eSignaturen weltweit
USA

In den USA sehen wir keine einheitliche Gesetzgebung im Hinblick auf die Formerfordernisse bei Verträgen bzw. Willenserklärungen. Die Bundesstaaten können hier eigene rechtliche Bestimmungen erlassen, ähnlich wie dies in den föderalen Gesetzgebungen in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Eine Namensunterschrift ist in den USA nicht zwingend erforderlich. Sogar die Nutzung eines Symbols, z. B. ein Kreuzzeichen, ist rechtmäßig, wenn die Person es selbst getätigt hat. Dennoch gibt es für eSignaturen in den USA zusätzlich den ESIGN-Act. Daneben ist jedoch der Uniform Electronic Transactions Act (UETA) zu beachten. Beide Vorschriften definieren ausschließlich eine einfache elektronische Signatur (EES).

Australien legt den Fokus auf eine sorgfältige Identitätsprüfung und Willenserklärung

1296727-300x248 eSignaturen weltweit
Australien

Der Electronic Transactions Act  (ETA) in Australien legt kein spezielles technisches Verfahren für eSignaturen fest. Vielmehr legt es seinen Fokus auf eine sichere Identifizierung und eine klar formulierte Willenserklärung der Person, die keinen Zweifel offen lässt. Hier gilt folglich das Motto, dass die Technik keine Rolle spielt, solange die organasitaroischen und formalen Voraussetzung gründlich erfolgt sind.

Die eIDAS-Verordnung der EU-Mitgliedsstaaten ist weltweit einzigartig

151606-300x200 eSignaturen weltweit
Europäische Union

Fazit: eSignaturen sind in vielen Ländern weltweit in einem sehr breiten rechtlichen Rahmen definiert. Das bedeutet je nach Herkunft der eSignatur ist der Grad der Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit qualitativ sehr unterschiedlich zu bewerten. Zudem wird deutlich, dass die in den EU-Mitgliedsstaaten geltende eIDAS-Verordnung weltweit einzigartig ist.einheitliche Vorgaben im Umgang mit eSignaturen geregelt. Sie setzt auf moderne Lösungen technische Lösungen, die Verschlüsselung, Identitätsprüfung und eine manipulationssichere Speicherung definieren. Dadurch ist eine eSignatur nach eIDAS-Vorgaben bis heute weltweit einzigartig.

Einzelnachweise:

Schweiz:

Großbritannien:

USA:

Australien:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert