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Digitale Vertrauenswürdigkeit: Welche Merkmale machen digitale Dokumente vertrauenswürdig? – Teil 3

Digitale Dokumente müssen vertrauenswürdig sein. Im dritten Teil unserer Blogserie widmen wir uns der Frage, welche Merkmale eines Dokumentes geschützt werden müssen, damit digitale Vertrauenswürdigkeit hergestellt oder erhalten werden kann. Die euopäische eIDAS-Verordnung hat folgende Eigenschaften beschrieben:

1. Authentizität: Wer hat das Dokument ausgestellt?

Dokumente weisen normalerweise immer Angaben zur Herkunft, also der Person oder Organisation auf, aus der der Urheber*in hervorgeht. Beispielsweise stellt sich bei einem Schulzeugnis die Frage, ob die Urkunde tatsächlich von der genannten Schule stammt oder nur das Layout, Schriftart usw. daraus kopiert wurde.

2. Integrität: Ist der Inhalt des Dokumentes korrekt?

Ein Dokument beinhaltet regelhaft inhaltiche Informationen. Hier stellt sich die Frage, ob der Urheber des Dokumentes tatsächlich diese Angaben so in dem Dokument erstellt hat oder diese nachträglich – also ohne Kenntnis des Urhebers – von einem Dritten verändert wurden. Wenn wir erneut das Beispiel für Schulzeugnisse betrachten, könnten eventuell die Angaben der Noten verändert worden sein.

3. Nichtabstreitbarkeit: Wer ist der/die Urheber:in?

Hier geht es darum, im Bedarfsfall auch rechtlich sicher nachweisen zu können, ob eine bestimmte Person ein digitales Dokument erstellt bzw. elektronisch signiert hat. Die technischen und rechtlichen Verfahren müssen den Anforderungen an die gerichtliche Beweisführung genügen.

Dies sind die Merkmale eines Dokumentes, die durch Vertrauensdienste technisch abgesichert werden können.

4. Grenzüberschreitende Anerkennung nach eIDAS

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Ein Siegel als Sicherheitsmerkmal für die Echtheit eines Dokumentes.

In einer globalisierten Welt reicht es nicht aus, Vertrauen ausschließlich auf nationaler Ebene zu schaffen. Partnerschaften und Kooperationen über die Grenzen Deutschlands hinaus bestehen seit vielen Jahren und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Die eIDAS-Verordnung hat hierfür einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, gegenseitig qualifizierte elektronische Signaturen (QES) sowie qualifizierte elektronische Siegel (QESig) auf digitalen Dokumenten anzuerkennen.

Föderales Recht begrenzt die Reichweite von Vertrauensdiensten

Trotz dieses wichtigen Grundbausteins können rechtliche Vorgaben des nationalen Rechts der jeweiligen Staaten einer Anerkennung entgegenstehen. So gelten beispielsweise in den 16 deutschen Bundesländern jeweils eigene Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG). Diese regeln zwar die Anerkennung der QES für Verwaltungsverfahren im öffentlichen Dienst. Für das qualifizierte elektronische Siegel (QESig) bestehen jedoch bislang keine entsprechenden Vorgaben und damit auch keine Verpflichtung zur Anerkennung. Ob und wann eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Einzelnachweise

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